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8 Art. 80 SchKG. Rechtsöffnung in der Betreibung auf Grundpfandverwertung. In der Be- treibung auf Grundpfandverwertung kann Rechtsöffnung auch nur für die Forderung das Pfandrecht gewährt werden. Dies hat lediglich zur Folge, dass der Gläubiger die Fortsetzung nicht verlangen kann, bis sämtliche Rechtsvorschläge beseitigt sind. Ein rechtsgenügender Rechtsöffnungstitel liegt nur vor, wenn eine das ge- setzliche Pfandrecht feststellende Verfügung vom Pfandeigentümer aner- kannt erfolglos angefochten wurde.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 31. Juli 2002 in
Sachen A. G. gegen A. SA.
Aus den Erwägungen
4. a) Die Klägerin hat Betreibung auf Grundpfandverwertung
eingeleitet, Rechtsöffnung jedoch nur für die Forderung, nicht aber
für das Pfandrecht verlangt. Während sich nach der früheren Rechts-
lage ein nicht weiter begründeter Rechtsvorschlag lediglich auf die
Forderung bezog, wird nach der am 5. Juni 1996 revidierten Fassung
von Art. 85 VZG, in Kraft seit 1. Januar 1997, angenommen, der
Rechtsvorschlag beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfand-
recht, wenn nichts anderes vermerkt ist. Will die Klägerin die Betrei-
bung fortsetzen, so muss sie den Rechtsvorschlag nicht nur für die
Forderung, sondern auch bezüglich des Pfandrechts beseitigen las-
sen. Die Vorinstanz hat Rechtsöffnung für Forderung und Pfandrecht
gewährt, wiewohl das Begehren der Klägerin lediglich auf Beseiti-
gung des Rechtsvorschlags für die Forderung ging. Damit aber ist
der Klägerin mehr zugesprochen worden als sie verlangt hat, was mit
der Dispositionsmaxime (§ 75 Abs. 2 ZPO) nicht vereinbar ist.
b) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, aus Gründen
der Praktikabilität sei die Rechtsöffnung nur immer für die Forde-
rung und das Pfandrecht gemeinsam zu gewähren und das Rechtsöff-
nungsbegehren gänzlich abzuweisen, wenn für Forderung oder
Pfandrecht ein Rechtsöffnungstitel fehle (Daniel Staehelin, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ba-
sel/Genf/München 1998, N 166 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli,
Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 209). Dieser Auffassung kann
nicht beigepflichtet werden. Richtig ist nur, dass die Betreibung ge-
hemmt bleibt und die Fortsetzung nicht verlangt werden kann, so-
lange nicht sämtliche Rechtsvorschläge beseitigt sind. Wenn der
Gläubiger nur für die Forderung über einen Rechtsöffnungstitel ver-
fügt, so ist er darauf angewiesen, das Rechtsöffnungsbegehren hie-
rauf beschränken zu können und das Pfandrecht im ordentlichen Ver-
fahren feststellen zu lassen und den diesbezüglichen Rechtsvorschlag
zu beseitigen.
c) Gemäss § 123 EGZGB und § 33 des Gebäudeversicherungs-
gesetzes (SAR 673.100) besteht auf den versicherten Gebäuden für
den verfallenen und den laufenden Versicherungsbeitrag ein gesetzli-
ches Pfandrecht zu Gunsten der Aargauischen Gebäudeversiche-
rungsanstalt. Für das Pfandrecht hat die Klägerin jedoch kein Begeh-
ren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt, weshalb die Vorin-
stanz hierfür nicht hätte Rechtsöffnung gewähren dürfen. Abgesehen
davon erwähnt die ins Recht gelegte Verfügung, welche Rechtsöff-
nungstitel für die Forderung ist, das gesetzliche Pfandrecht nicht.
Nur wenn eine das Pfandrecht feststellende Verfügung vom Pfandei-
gentümer anerkannt erfolglos angefochten worden wäre, läge
ein rechtsgenügender Rechtsöffnungstitel vor; wie bei Forderungen
kann der Rechtsöffnungsrichter auch bei Pfandrechten nicht deren
materiellrechtlichen Bestand überprüfen, sondern bloss darüber be-
finden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Be-
treibungswege erfüllt sind nicht (Art. 153 Abs. 4 in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 2 SchKG). Die Klägerin müsste deshalb den Rechts-
vorschlag bezüglich des Pfandrechts im ordentlichen Verfahren, hier
dem Verwaltungsverfahren (Art. 79 Abs. 1 SchKG), beseitigen.